(1)
Die dem Auftraggeber von der Immobilienfirma übergebenen
und/oder übersandten Angebote darf dieser nur für
sich selbst verwenden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe
ein Vertrag mit dem nachgewiesenen Objekteigentümer
zustande, ist der Auftraggeber verpflichtet den Schaden
in Höhe der entgangenen Provision zu ersetzen.
(2) Die Immobilienfirma haftet nicht für die Richtigkeit
der ihr von ihrem Auftraggeber gemachten Angaben. Sie
schließt die Haftung für evtl. Unrichtigkeit
der ihr gemachten Angaben und für alle ihr nicht
selbst bekannten Umstände aus. Ebenso haftet die
Immobilienfirma nicht für unrichtig vom Verkäufer/Vermieter
angebotenen Objekte.
(3) Eine Provisionspflicht entsteht erst beim Zustandekommen
eines - auch mündlichen - Vertrages. Falls dem
Auftraggeber das zur Vorbereitung eines Vertragsabschlusses
nachgewiesene Objekt schon bekannt ist, trägt dieser
die Pflicht, dies der Immobilienfirma unverzüglich
mitzuteilen, die evtl. erhaltenen Unterlagen zurückzugeben
und der Firma gegenüber zu erläutern, woher
er das Angebot schon kennt. Geschieht dies nicht, so
wird er ihr gegenüber bei Vertragsabschluß
dennoch in vollem Umfang provisionspflichtig.
(4) Provisionspflichtig sind folgende Geschäfte:
Abschlüsse mit einem von der Maklerfirma nachgewiesenen
Verkäufer, Vermieter, Verpächter (Grundstücks-
und Hauseigentümer) ohne Rücksicht auf ein
bestimmtes Objekt innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß.
Objektanschrift ohne Anschrift des im Grundbuch eingetragenen
Eigentümers, sowie Ersatz-, Zusatz- bzw. Ergänzungsgeschäfte
fallen ebenso darunter.
(5) Kommt ein Vertragsabschluß über eines
der vom Makler angebotenen Objekte zustande, ist der
Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen
und die Vertragsbedingungen zu nennen. Ein Provisionsanspruch
besteht für den Makler auch dann, wenn der Vertrag
zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die von dem Makler-Angebot
abweichen oder wenn der angestrebte wirtschaftliche
Erfolg durch einen anderen Vertrag oder durch Zuschlag
bei der Zwangsversteigerung erreicht wird.
(6) Provisionspflicht besteht auch dann, wenn ein von
unserem Angebot abweichender Vertrag zustande kommt
(z.B. anstelle eines Mietvertrages ein Kaufvertrag u.ä.).
(7) Die Provision ist bei Vertragsabschluß des
nachgewiesenen oder vermittelten Objektes fällig
(8)
Die Maklerprovision beträgt 3 % vom effektiven
Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Auch
Objekte, die auf dem Wege der Zwangsversteigerung erworben
werden, gehören dazu.
(9)
Bei Abschluß eines Miet- oder Pachtvertrages ist
die 2-fache Netto-Monatsmiete als Provision fällig.
(10) Die Nichtausführung eines zustandegekommenen
Vertrages (nachträglich Wiederaufhebung, Anfechtung
wegen Irrtum oder Rückgängigmachung aus jedwelchem
Rechtsgrund) berührt den Provisionsanspruch nicht..
(11) Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich
bestätigt werden..
(12) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in jedem
Falle Ludwigshafen/Rhein.
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